Kosten
Die Kosten für die anwaltliche Beauftragung sind gesetzlich geregelt. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstandswertes (in gerichtlichen Verfahren: Streitwert). Dabei handelt es sich in der Regel um den Betrag, um den es in der zivilrechtlichen Streitigkeit geht.
Erstberatung
Wird der Rechtsanwalt mit einer Beratung beauftragt, hat er nach § 34 RVG grundsätzlich auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Bei Erstberatungen von Verbrauchern beträgt die Rechtsanwaltsgebühr 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Falle einer Mandatserteilung kann diese Beratungsgebühr angerechnet werden.
Außergerichtliche Vertretung
Bei einer außergerichtlichen Vertretung fällt in der Regel eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an, die in den meisten Fällen in Höhe der Mittelgebühr von 1,3 in Ansatz gebracht wird.
Kommt außergerichtlich eine Einigung zustande, fällt außerdem eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 an.
Bei besonders umfangreichen oder komplizierten Sachverhalten kommt eine Vergütungsvereinbarung in Betracht, deren Höhe sich an dem rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse orientiert, welches die Angelegenheit darstellt sowie an Verantwortung, Haftungsrisiko und Leistung der Kanzlei. Vereinbart werden können Zeit- oder Pauschalhonorare.
Zusätzlich können folgende Auslagen entstehen:
Dokumentenpauschale, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten (z. B. zu Gerichtsterminen und Ortsterminen), Tage- und Abwesenheitsgeld.
Gerichtliche Vertretung
Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Gericht, fällt dafür in der Regel eine Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 sowie eine Termingebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2 an.
Kommt eine Einigung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zustande, wird zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 berechnet.
Wer übernimmt welche Kosten?
Grundsätzlich ist immer der Auftraggeber auch Kostenschuldner des Rechtsanwalts. Wenn Sie den Rechtsanwalt mit der Übernahme eines Mandats beauftragen, schulden Sie als Mandant die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren.
Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren und Kosten von einem Dritten erstattet werden können (zum Beispiel von Ihrer Rechtsschutzversicherung oder dem unterlegenen Verfahrensgegner) oder wenn Sie Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen.
Übrigens können Rechtsanwaltsgebühren und Zivilprozesskosten steuerlich abzugsfähig sein.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir in der Regel die Kostendeckungsanfrage sowie die Korrespondenz und die Abrechnung mit der Versicherung.
Bitte bringen Sie uns die nötigen Unterlagen - am besten den Versicherungsschein, aus dem sich auch der Umfang Ihrer Rechtsschutzversicherung ergibt - zum ersten Besprechungstermin mit.
Beachten Sie, dass die Kostendeckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung bis zu 2 Wochen in Anspruch nehmen kann, so dass Sie mit Mandatsaufträgen, bei denen Fristen einzuhalten sind - und dass ist häufig der Fall, z.B. bei einer Klage, einem Antrag, einem Bescheid einer Behörde oder wenn Ihnen vom Gegner eine Frist gesetzt wurde - rechtzeitig und frühzeitig zu uns kommen sollten.
Nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) haben Sie die freie Anwaltswahl und sind nicht an eine gegebenenfalls ausgesprochene Empfehlung für einen bestimmten Rechtsanwalt oder eine bestimmte Kanzlei gebunden.
Sie können Ihre Daten auch schon in den Mandantenfragebogen einfügen:
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Wollen Sie Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren beantragen, stellen wir Ihnen hier das entsprechende Antragsformular samt Hinweisblatt zur Verfügung:
Zu den Formularen
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin in der Kanzlei die benötigten Unterlagen mit:
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate oder Sozialhilfebescheid (Bürgergeld)
- Mietvertrag
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweis über Verbindlichkeiten, z.B. Darlehensvertrag oder Kindesunterhalt
Das zuständige Gericht prüft Ihren Antrag mitsamt den Unterlagen. Es gewährt Ihnen Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe aber nur dann, wenn sowohl Ihre finanzielle Bedürftigkeit als auch eine Erfolgsaussicht Ihrer Klage/Ihres Antrages bzw. Ihrer Verteidigung gegen eine Klage/einen Antrag gegeben ist.
Beachten Sie, dass auch dann, wenn Sie Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erhalten, ausschließlich Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten übernommen werden. Wenn Sie in Ihrem Gerichtsverfahren unterliegen, müssen Sie daher die Kosten des Verfahrensgegners trotzdem zahlen.
Beratungshilfe
Möchten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, finden Sie das auf unserer Webseite.
Zu den Formularen
Mit dem ausgefüllten Antrag und den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts den sogenannten „Berechtigungsschein“. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie dann einen Termin für eine Beratung in der Kanzlei vereinbaren. Für die Beratung ist ein Unkostenbeitrag von 15,00 EUR von Ihnen zu entrichten.